• Beruf & Geld
  • Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor: Das musst du wissen
Frau sitzt vor Bildschirm und Tablet und analysiert Wachstumscharts.
©istock/GaudiLab

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor: Das musst du als Anleger*in wissen

Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens hat sich die Europäische Union unter anderem zu einer nachhaltigeren Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, ist im März 2021 die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor in Kraft getreten. Was die Offenlegungsverordnung bewirken soll und wie sie dir als Anleger*in helfen kann, erfährst du hier.

Nachhaltige Geldanlagen und Greenwashing

Nachhaltige Geldanlagen liegen im Trend. Immer mehr Menschen ist es wichtig, ihr Geld in Unternehmen anzulegen, die umwelt- und sozialverträglich arbeiten. Das Problem: Da bislang keine allgemeinverbindlichen Kriterien für nachhaltige Geldanlagen existieren, sind Greenwashing und echte Nachhaltigkeit oft schwer voneinander zu unterscheiden. So stellen einige Finanzmarktteilnehmer*innen ihre Finanzprodukte grüner dar, als sie tatsächlich sind. Die von der EU eingeführte Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR) soll das nun ändern.

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit

Die Verordnung verfolgt im Groben drei Ziele:

  1. die Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen
  2. die Einbeziehung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
  3. die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschafstätigkeit. Sie verpflichtet Unternehmen des Finanzsektors, ihre Anleger*innen darüber zu informieren, wie sie mit umweltbezogenen oder sozialen Nachhaltigkeitsrisiken umgehen, wie nachhaltig ihre Investitionsstrategien oder Produkte sind und welche negativen Auswirkungen sie auf die Nachhaltigkeitsziele der EU haben können.

Einstufung der Nachhaltigkeit

Um die Transparenz und Vergleichbarkeit einzelner Finanzprodukte zu erhöhen, werden in der Offenlegungsverordnung mit Blick auf die Nachhaltigkeit drei Produktkategorien definiert:

  1. „hellgrüne“ Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (Artikel 8)
  2. „dunkelgrüne“ Finanzprodukte, die nachhaltige beziehungsweise zukunftsfähige Investitionen anstreben (Artikel 9),
  3. sonstige „normale“ Finanzprodukte, die keinen expliziten Wert auf Umwelt- oder Ethikaspekte legen.

Der Unterschied zwischen Artikel 8- und Artikel 9-Produkten liegt in der Ausgestaltung und Vermarktung. Während Finanzprodukte nach Artikel 9 ein konkretes Nachhaltigkeitsziel, z.B. die Reduktion von CO2-Emissionen verfolgen, berücksichtigen Artikel 8-Produkte ökologische oder soziale Merkmale lediglich in den Investitionsentscheidungen.

Finanzakteure stufen ihre Produkte dabei selbst ein und müssen diese Einstufung  bereits vor dem Verkauf klar erkenntlich machen. In der Offenlegungsverordnung geht es also weniger darum, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards zu definieren und diese einzuhalten. Vielmehr müssen Finanzakteure darüber informieren, inwieweit sie Nachhaltigkeit überhaupt berücksichtigen, damit du als Anleger*in eine fundierte Entscheidung treffen kannst.

Teile deinem oder deiner Bankberater*in also am besten mit, wenn dir ökologische oder soziale Aspekte bei der Geldanlage wichtig sind. Diese*r kann dich über die Nachhaltigkeitsstrategie einzelner Finanzprodukte informieren und sie in der Empfehlung von Wertpapieren berücksichtigen.

weiß was